Vereinssatzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§1 Nr.1 Der Verein führt den Namen „Tierisch
gehandicapt“.
Er ist in das Vereinsregister
eingetragen und führt den
Zusatz“e.V.“.
§1 Nr.2 Der Verein hat seinen Sitz in Niedersachsen,
Mullberger Str. 45 b,
26639 Wiesmoor
§1 Nr.3 Der Verein ist politisch,ethnisch und konfessionell
neutral.
§1 Nr.4 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das
Kalenderjahr.
§1 Nr.5 Der Verein verfolgt aussc
ießlich
gemeinnützige Zwecke i.S.d.
Abschnitt
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
§2 Zweck des Vereins
§2 Nr.1 Ziel und Zweck des Vereins ist es,
Missbrauch, Quälerei,
Misshandlungen und
Tötungen von Hunden zu bekämpfen. Dieses Ziel
soll erreicht werden durch
a) Tierschutz vor Ort, wie die Schaffung
von Freilaufflächen,
Auffang von
verstoßenen Tieren in der Umgebung Wiesmoor.
b) die Zussammenarbeit und
Unterstützung von Tierschützern,
Tierschutzvereinen und
Tierheimen
c) die fachliche, materielle und
finanzielle Unterstützung der
Tierschützer und
Tierheime bei der Tierschutzarbeit von Hunden vor
Ort.
d) die Einrichtung von
Tierkliniken vor Ort
e) die Errichtung von
Auffangstationen/Tierheimen vor Ort
f) die Durchführung und Unterstützung von
Kastrationsprogrammen
von Hunden vor Ort
g) die Befreiung von Hunden aus
den sogenannten Tötungsstationen
h) Vermittlung von Hunden nach Deutschland
i) Aufbau eines alternativen
Tierhofes/Auffangstation in Deutschland,
um die Hunde aus ihren
Heimatländern bis zur Vermittlung
aufzunehmen, zu
versorgen und zu betreuen
j) den Tierschutzgedanken weltweit an die
breite Öffentlichkeit zu
tragen, durch
Aufklärung der Bevölkerung über Medien wie z.B.
Radio, TV und Presse
in Wort und Schrift
k) Vorträge über Tierschutz
z.B. in Schulen, Kindergärten oder
Kirchengemeinden
l) Teilnahme an
Veranstaltungen wie etwa Fachmessen in
Deutschland,
Informationen der Öffentlichkeit durch Medien via
Medien wie beispielsweise vor Ort gemachte
Fotos und Filme.
m) regelmäßige Besuche der
Tierheime und Tierschützer vor Ort.
§2 Nr.2 Der Verein ist
selbstlos tätg; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
§2 Nr.3 Mittel des
Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
§2 Nr.4 Es darf keine
Person durch Abgaben, die dem Zweck der Körperschaft
sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§2 Nr.5 Ehrenamtlich
tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz
nachgewiesener Auslagen. Die
Mitglieder des Vorstands können für
ihren Arbeits- und
Zeitaufwand (Pauschale) Vergütungen
erhalten. Der
Umfang der Vergütungen darf
nicht unangemessen hoch sein.
Maßstab der Angemessenheit
ist die gemeinnützige Ziesetzung des
Vereins.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des
Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den
schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet ausschließlich der Vorstand.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds oder
a) durch
freiwilligen Austritt
b) durch
Streichung von der Mitgliederliste
c) durch
Ausschluss aus dem Verein
d) bei
juristischen Personen durch deren Auflösung
Der freiwillige
Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des
Vorstands. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
Ein Mitglied
kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste getrichen werden,
wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand
ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied
kann, wenn es gegen Vereinsinteressen grob verstoßen hat, durch Beschluss der
Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der
Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu
rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in
der Mitgliederversammlung zu verlesen.
§5 Mitgliedsbeiträge
Von den
Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen
Fähigkeiten werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind
von der Beitragspflicht befreit.
´
§6 Organe des Vereins
a) der Vorstand
b) die
Mitgliederversammlung
§7 Der Vorstand
Der Vorstand
i.S.d.§26 BGB besteht aus
a) dem 1.
Vorsitzenden
b) dem
2.Vorsitzenden
c) dem
Schriftführer
d) dem
Kassenwart
Der Verein wird
gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch 2 Mitglieder des Vorstandes
gemeinschaftlich vetreten.
Die Vereinigung
mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§8 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand
wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von2 Jahren,
vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des
Vorstands im Amt.
Scheidet ein
Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein
Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder ) für die restliche
Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§9 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand
fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1.
Vorsitzenden oder vom 2. Vorstizenden schriftlich, fernmündlich oder
telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von 3
Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder, darunter
der 1.Vorsitzende oder 2.Vorsitzende anwesend sind. Bei der Beschlussfassung
entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Die
Vorstandssitzung leitet der 1.Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2.
Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu
protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Ein
Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst
werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden
Regelung erklären.
§10 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung
hat jedes anwesende Mitglied – auch ein Ehenmitglied- eine Stimme.
Die
Mitgliederversammlung ist insbsondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme
des Jahresberichtes des Vorstandes;Entlastung des
Vorstandes
b) Festsetzung
der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
c) Wahl und
Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
d)
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung
des Vereins
e) Ernennung von
Ehrenmitgliedern
§11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens
einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche
Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer
Frist von 2 Wochen durch schriftliche Benachrichtgung unter Angabe der
Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der
Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied
eingegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt
gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversamlung wird vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
2.Vositzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied
anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
Das Protokoll
wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der
Versammlungsleiter einen Protokollführer.
Die Art der
Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich
durchgeführt werden, wennn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden,
stimmberechtigten Mitglieder das beantragt.
Die
Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste
zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens
beschließt die Mitgliederversammlung.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung
ist unabhängig von der Zahl der Erschienen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im
Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen;
Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (
einschließlich des Vereinszweckes ) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel
der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins ene solche von vier
Fünftel erforderlich.
Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang
kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine
Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen
erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem
Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll Feststellungen enthalten:Ort und
Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des
Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die
einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei
Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§13 Nachträgliche
Änderung der Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem
Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass
weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der
Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung
entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die
erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die
Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei
Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.Satzungsänderungen, die
Auflösung des Vereins, die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können
nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung
angekündigt worden sind.
§14
Außerordenttliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel
aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom
Vorstand verlangt wird.Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten
die §§10,11,12 und 13 entsprecchend.
§ 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
§15 Nr.1 Die Auflösung
des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung
mit der im §12
festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Sofern die
Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der
1.Vorsitzende und der
2.Vorsitzende gemeinsam
vertretungsberechtigte
Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften
gelten entsprechend für
den Fall, dass der Verein aus einem anderen
Grund aufgelöst wird oder
seine Rechtsfähigkeit verliert.
§15 Nr.2 Bei Auflösung
des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des
Vereins an das
Tierheim Wilhelmshaven e.V.,
Ladestr.6, 26389 Wilhelmshaven,
das es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige
oder kirchliche Zwecke
zu verwenden hat.
Die vorstehende
Satzung ist in der Gründungsversammlung ( Mitgliederversammlung) vom 25.01.21
verabschiedet worden.