Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

§1 Nr.1   Der Verein führt den Namen „Tierisch gehandicapt“.

               Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den
               Zusatz“e.V.“.

§1 Nr.2   Der Verein hat seinen Sitz in Niedersachsen, Mullberger Str. 45 b,
               26639 Wiesmoor

§1 Nr.3   Der Verein ist politisch,ethnisch und konfessionell neutral.

§1 Nr.4   Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§1 Nr.5   Der Verein verfolgt aussc

ießlich gemeinnützige Zwecke i.S.d.  
               Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung

 

§2 Zweck des Vereins

§2 Nr.1   Ziel und Zweck des Vereins ist es, Missbrauch, Quälerei, 
               Misshandlungen und Tötungen von Hunden zu bekämpfen. Dieses Ziel
               soll erreicht werden durch

               a) Tierschutz vor Ort, wie die Schaffung von Freilaufflächen,
                    Auffang von verstoßenen Tieren in der Umgebung Wiesmoor.

               b) die Zussammenarbeit und Unterstützung von Tierschützern,  
                   Tierschutzvereinen und Tierheimen

               c) die fachliche, materielle und finanzielle Unterstützung der
                   Tierschützer und Tierheime bei der Tierschutzarbeit von Hunden vor
                    Ort.

               d) die Einrichtung von Tierkliniken vor Ort

               e) die Errichtung von Auffangstationen/Tierheimen vor Ort

               f) die Durchführung und Unterstützung von Kastrationsprogrammen  
                    von Hunden vor Ort

                g) die Befreiung von Hunden aus den sogenannten Tötungsstationen

                h) Vermittlung von Hunden nach Deutschland

                i) Aufbau eines alternativen Tierhofes/Auffangstation in Deutschland,  
                   um die Hunde aus ihren Heimatländern bis zur Vermittlung   
                   aufzunehmen, zu versorgen und zu betreuen

                j) den Tierschutzgedanken weltweit an die breite Öffentlichkeit zu 
                   tragen, durch Aufklärung der Bevölkerung über Medien wie z.B.
                   Radio, TV und Presse in Wort und Schrift

                k) Vorträge über Tierschutz z.B. in Schulen, Kindergärten oder 
                   Kirchengemeinden

                      l) Teilnahme an Veranstaltungen wie etwa Fachmessen in 
                    Deutschland, Informationen der Öffentlichkeit durch Medien via
                    Medien wie beispielsweise vor Ort gemachte Fotos und Filme.

                 m) regelmäßige Besuche der Tierheime und Tierschützer vor Ort.

               

§2 Nr.2 Der Verein ist selbstlos tätg; er verfolgt nicht in erster Linie 
             eigenwirtschaftliche Zwecke.

§2 Nr.3 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet
             werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des  
             Vereins.

§2 Nr.4 Es darf keine Person durch Abgaben, die dem Zweck der Körperschaft 
             sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
             werden.

§2 Nr.5 Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz
             nachgewiesener Auslagen. Die Mitglieder des Vorstands können für
             ihren Arbeits- und Zeitaufwand  (Pauschale) Vergütungen erhalten. Der 
             Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein.
             Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Ziesetzung des
             Vereins.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet ausschließlich der Vorstand.

 

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds oder

a) durch freiwilligen Austritt

b) durch Streichung von der Mitgliederliste

c) durch Ausschluss aus dem Verein

d) bei juristischen Personen durch deren Auflösung

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste getrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen Vereinsinteressen grob verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

 

§5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fähigkeiten werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

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§6 Organe des Vereins

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

 

§7 Der Vorstand

Der Vorstand i.S.d.§26 BGB besteht aus

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2.Vorsitzenden

c) dem Schriftführer

d) dem Kassenwart

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch 2 Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vetreten.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

 

§8 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von2 Jahren,
vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder ) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

 

§9 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorstizenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von 3 Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder, darunter der 1.Vorsitzende oder 2.Vorsitzende anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

Die Vorstandssitzung leitet der 1.Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

 

§10 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein Ehenmitglied- eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung ist insbsondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;Entlastung des  
    Vorstandes

b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung 
    des Vereins

e) Ernennung von Ehrenmitgliedern

 

 

§11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen durch schriftliche Benachrichtgung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied eingegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

§12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversamlung wird vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.Vositzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wennn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder das beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienen beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ( einschließlich des Vereinszweckes ) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins ene solche von vier Fünftel erforderlich.

Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll Feststellungen enthalten:Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

 

§13 Nachträgliche Änderung der Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins, die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

 

§14 Außerordenttliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§10,11,12 und 13 entsprecchend.

 

§ 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

§15 Nr.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung
               mit der im §12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
               Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der
               1.Vorsitzende und der 2.Vorsitzende gemeinsam
               vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften  
               gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen 
               Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§15 Nr.2 Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
               fällt das Vermögen des Vereins an das

               Tierheim Wilhelmshaven e.V., Ladestr.6, 26389 Wilhelmshaven,

                 das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige 
                 oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

Die vorstehende Satzung ist in der Gründungsversammlung ( Mitgliederversammlung) vom 25.01.21 verabschiedet worden.